Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Entrümpelungs-, Räumungs-, Auflösungs-, Demontage-, Transport- und Entsorgungsleistungen zwischen der A&D Räumungsservice GbR und ihren Kunden.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Entrümpelungs-, Räumungs-, Auflösungs-, Demontage-, Transport- und Entsorgungsleistungen sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen, die zwischen der A&D Räumungsservice GbR (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossen werden.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sie werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in Textform zugänglich gemacht.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(5) Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestätigung in Textform maßgebend.
§ 2 Vertragspartner und Anbieterkennzeichnung
Vertragspartner des Auftraggebers ist die A&D Räumungsservice GbR, Tannenweg 3, 92715 Püchersreuth. Telefon: 0151 54997445, E-Mail: info@ad-raeumungsservice.de, Steuernummer: 255/150/00049. Die weiteren nach § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz, zuvor § 5 TMG) erforderlichen Angaben ergeben sich aus dem Impressum des Auftragnehmers.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen in Werbung, auf der Website oder in sonstigen Medien stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
(2) Ein vom Auftragnehmer erstelltes schriftliches Angebot ist – vorbehaltlich einer dort genannten Bindungsfrist – freibleibend. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer die Beauftragung annimmt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Annahme kann auch in Textform (z. B. Auftragsbestätigung per E-Mail) erfolgen.
(3) Angebote beruhen auf den vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen sowie – soweit erfolgt – auf einer Besichtigung des Objekts. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den zu räumenden Bestand, Zugänglichkeit und besondere Umstände (z. B. Schadstoffe, Verunreinigungen, besonders schwere oder sperrige Gegenstände) wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
(4) Erfolgt der Vertragsschluss im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen, steht dem Auftraggeber, sofern er Verbraucher ist, ein Widerrufsrecht nach Maßgabe von § 22 dieser AGB und der gesonderten Widerrufsbelehrung zu.
§ 4 Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung
(1) Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Zum Leistungsspektrum des Auftragnehmers gehören insbesondere Entrümpelungen, Haushalts-, Wohnungs-, Nachlass-, Firmen- und Betriebsauflösungen, Keller-, Dachboden- und Garagenentrümpelungen, die Räumung von Messie-Objekten, Sperrmüllentsorgung, Demontage- und Transportarbeiten, die fachgerechte Entsorgung sowie die besenreine Übergabe.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer die vollständige Räumung der vertraglich bezeichneten Bereiche einschließlich Sortierung, Verladung, Abtransport und ordnungsgemäßer Entsorgung des Räumungsguts.
(3) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Ein bestimmter Erfolg im Sinne eines über die vereinbarte Räumung und besenreine Übergabe hinausgehenden Ergebnisses ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Renovierungs-, Sanierungs-, Maler- oder handwerkliche Instandsetzungsarbeiten sind nicht Bestandteil der Leistung, es sei denn, sie sind ausdrücklich beauftragt.
§ 5 Preise, Pauschalpreis, Zusatzaufwand und Nachträge
(1) Maßgeblich sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Ein als solcher ausgewiesener Pauschalpreis gilt für den bei Angebotserstellung erkennbaren und beschriebenen Leistungsumfang.
(2) Beruht der Preis auf Angaben des Auftraggebers oder einer Besichtigung, setzt die Verbindlichkeit voraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse den zugrunde gelegten Angaben entsprechen. Weicht der tatsächliche Aufwand erheblich ab, weil zusätzliche, bei Angebotserstellung nicht erkennbare Gegenstände, Mengen, Räume (z. B. verdeckte oder nachträglich zugängliche Räume), Verunreinigungen oder Erschwernisse vorliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch bedingten Mehraufwand gesondert zu berechnen.
(3) Über einen voraussichtlichen Mehraufwand und dessen Kosten wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung der betroffenen Zusatzleistung informieren und eine Vereinbarung herbeiführen. Bei einem Verbraucher erfolgt die Berechnung von Zusatzaufwand nur nach vorheriger Verständigung; unterbleibt eine Einigung, kann jede Partei hinsichtlich der nicht erfassten Zusatzleistungen vom Vertrag zurücktreten.
(4) Zusätzliche Kosten für die Entsorgung von Sondermüll, Gefahrstoffen oder sonstigen Abfällen mit besonderem Entsorgungsweg (§ 13) sind im Pauschalpreis nicht enthalten und werden gesondert nach Aufwand und den geltenden Entsorgungssätzen berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro.
§ 6 Umsatzsteuer / Kleinunternehmerregelung
Gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) wird keine Umsatzsteuer berechnet. Der jeweils ausgewiesene Betrag ist der zu zahlende Endbetrag. Sollte der Auftragnehmer künftig zur Regelbesteuerung wechseln, wird die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen; für bereits geschlossene Verträge bleibt es bei der vereinbarten Vergütung.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Anzahlung, Fälligkeit und Verzug
(1) Die Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Leistung und Zugang einer prüffähigen Rechnung ohne Abzug fällig.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Anzahlung oder Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Die Höhe wird im Einzelfall vereinbart. Bei Verbrauchern werden Anzahlungen nur in angemessenem Umfang und gegen Nachweis vereinbart.
(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszinssatz beträgt gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Gegenüber Unternehmern kann zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(4) Zahlungen erfolgen auf das in der Rechnung angegebene Konto oder in bar gegen Quittung, sofern Barzahlung vereinbart ist.
§ 8 Termine, Ausführungsfristen, Terminverschiebung, Schlechtwetter und höhere Gewalt
(1) Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Zeitangaben.
(2) Können vereinbarte Leistungen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden (insbesondere höhere Gewalt, extreme Witterung, behördliche Anordnungen, Streik, Energie- oder Materialmangel, Ausfall von Subunternehmern, Erkrankung), verlängert sich die Ausführungsfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren und einen Ersatztermin anbieten.
(3) Verschiebt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Termin oder verhindert er die Ausführung aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen (z. B. fehlender Zugang, nicht geräumte Zufahrt, fehlende Berechtigung), so kann der Auftragnehmer den ihm hierdurch entstandenen Aufwand (insbesondere vergebliche Anfahrts- und Personalkosten) ersetzt verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Gerät der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten (§ 9), ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des entstehenden Mehraufwands einschließlich etwaiger Mehrkosten zu verlangen.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu räumenden Objekte zum vereinbarten Termin zugänglich sind und die erforderlichen Schlüssel, Zugangsberechtigungen oder Zufahrtsgenehmigungen vorliegen.
(2) Der Auftraggeber sorgt – soweit ihm möglich – für eine geeignete Halte- und Ladefläche in unmittelbarer Nähe des Objekts sowie erforderlichenfalls für notwendige Halteverbotszonen oder Sondernutzungsgenehmigungen. Entstehen durch fehlende oder ungeeignete Parkmöglichkeiten, weite Trageentfernungen oder erschwerte Zufahrt Mehraufwände, kann der Auftragnehmer diese nach vorheriger Information gesondert berechnen (§ 5).
(3) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf bekannte Gefahren, Schadstoffe, besondere Gegenstände (z. B. Wertsachen, Waffen, Gefahrstoffe) sowie auf Bereiche hin, die nicht geräumt werden sollen.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, persönliche Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Urkunden, Datenträger und ihm wichtige Unterlagen vor Beginn der Räumung eigenständig zu sichern und zu entnehmen (siehe auch § 11).
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die hierdurch verhinderten oder erschwerten Leistungen zu erbringen; gesetzliche Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10 Eigentum am Räumungsgut, Berechtigung und Freistellung
(1) Mit der Beauftragung sichert der Auftraggeber zu, dass er Eigentümer des zu räumenden Guts ist oder von dem Verfügungsberechtigten wirksam bevollmächtigt bzw. berechtigt ist, über das Räumungsgut zu verfügen und dessen Entsorgung sowie Verwertung zu veranlassen.
(2) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer das Eigentum an dem zu entsorgenden Räumungsgut mit dem Zeitpunkt der Verladung, soweit hieran Eigentum besteht, hilfsweise gibt er das Eigentum daran auf (Dereliktion, § 959 BGB) und ermächtigt den Auftragnehmer zur Aneignung und Verwertung. Damit ist der Auftragnehmer berechtigt, das Räumungsgut zu sortieren, zu verwerten oder ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber tatsächlich nicht verfügungsbefugt war oder unrichtige Angaben zur Berechtigung gemacht hat. Die Freistellung umfasst die zur Rechtsverteidigung erforderlichen angemessenen Kosten. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit der Verbraucher die fehlende Berechtigung oder die Unrichtigkeit seiner Angaben zu vertreten hat.
§ 11 Wertgegenstände, Bargeld- und Wertfunde, verwertbare Gegenstände und Wertanrechnung
(1) Werden bei der Räumung Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Urkunden, Sparbücher, Tresore oder erkennbar bedeutsame Dokumente aufgefunden, obwohl der Auftraggeber diese nach § 9 Abs. 4 hätte entnehmen sollen, wird der Auftragnehmer solche Gegenstände nicht verwerten oder entsorgen, sondern dem Auftraggeber zur Abholung bereithalten oder aushändigen, sofern und soweit ihm dies zumutbar und der Berechtigte feststellbar ist. Eine Pflicht zur aktiven Durchsuchung des Räumungsguts besteht nicht.
(2) Eine Anrechnung des Wertes verwertbarer Gegenstände auf die Vergütung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall wird der anzurechnende Wert einvernehmlich festgelegt; maßgeblich ist der realistisch erzielbare Wiederverkaufs- oder Verwertungserlös abzüglich der Kosten für Prüfung, Aufbereitung, Lagerung und Verkauf.
(3) Soweit keine Wertanrechnung vereinbart ist, verbleibt es bei der vereinbarten Vergütung unabhängig davon, ob und in welchem Umfang einzelne Gegenstände verwertbar sind.
(4) Ein gesetzliches Pfand-, Fund- oder sonstiges Recht des Auftragnehmers bleibt unberührt. Der Auftragnehmer beachtet die Vorschriften des Fundrechts (§§ 965 ff. BGB), soweit anwendbar.
§ 12 Besondere Auftragskonstellationen (Nachlass, Vermieter, Hausverwaltung, Insolvenz)
(1) Bei Räumungen im Auftrag von Erben, Nachlasspflegern, Testamentsvollstreckern, Vermietern, Hausverwaltungen, Betreuern oder Insolvenzverwaltern hat der Auftraggeber seine Berechtigung auf Verlangen durch geeignete Nachweise (z. B. Erbschein, Bestallungsurkunde, Verwaltervertrag, Beschluss, Vollmacht) zu belegen. § 10 gilt entsprechend.
(2) Handelt der Auftraggeber für einen Dritten, versichert er, hierzu bevollmächtigt zu sein. Fehlt die Vertretungsmacht, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften über den Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB).
(3) Bei der Räumung von Nachlässen und Mietobjekten wird der Auftragnehmer erkennbar personenbezogene oder sensible Unterlagen mit besonderer Sorgfalt behandeln (§ 15).
§ 13 Schadstoffe, Sondermüll und Gefahrstoffe
(1) Die Entsorgung von Schadstoffen, Gefahrstoffen und Sonderabfällen – insbesondere Asbest und asbesthaltige Materialien, Farben, Lacke, Lösungsmittel, Chemikalien, Batterien und Akkumulatoren, Elektroaltgeräte, Öle, Leuchtstoffmittel, Bioabfälle sowie sonstige gefährliche Abfälle – ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich beauftragt und im Preis berücksichtigt ist.
(2) Werden derartige Stoffe erst während der Ausführung erkannt oder waren sie bei Angebotserstellung nicht erkennbar, wird der Auftragnehmer die Arbeiten insoweit unterbrechen und den Auftraggeber informieren. Die Entsorgung erfolgt sodann nach gesonderter Vereinbarung und wird nach Aufwand und geltenden Entsorgungskosten berechnet.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme, den Transport oder die Entsorgung von Stoffen abzulehnen, für die ihm die erforderliche Zulassung, Genehmigung oder Sammelberechtigung fehlt oder deren Handhabung unverhältnismäßige Gefahren begründet. In diesen Fällen wird ein geeigneter, zugelassener Entsorgungsweg aufgezeigt.
(4) Der Auftraggeber sichert zu, dass er dem Auftragnehmer alle ihm bekannten Gefahren wahrheitsgemäß mitgeteilt hat.
§ 14 Waffen, Munition und verbotene Gegenstände
(1) Werden Waffen, Munition, Spreng- oder Explosivstoffe, Betäubungsmittel oder sonstige Gegenstände aufgefunden, deren Besitz oder Weitergabe rechtlich beschränkt oder verboten ist, wird der Auftragnehmer die Arbeiten in dem betroffenen Bereich einstellen und den Auftraggeber unverzüglich informieren.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, solche Gegenstände zu transportieren oder zu entsorgen. Er ist berechtigt und gegebenenfalls gesetzlich verpflichtet, die zuständigen Behörden zu verständigen. Kosten und Verantwortung für die ordnungsgemäße Behandlung trägt der Auftraggeber, soweit ihm die Umstände zuzurechnen sind.
§ 15 Verunreinigte Objekte, Messie-Wohnungen, Schimmel, Schädlinge und Bioabfälle
(1) Bei stark verunreinigten Objekten, Messie-Wohnungen, Schimmelbefall, Schädlingsbefall, Tierkadavern, Fäkalien oder Bioabfällen kann ein erhöhter Aufwand für Schutzmaßnahmen, Reinigung und Sonderentsorgung erforderlich sein. Soweit diese Umstände bei Angebotserstellung nicht bekannt oder erkennbar waren, gilt § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Auftragnehmer trifft die zum Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen. Er ist berechtigt, bei akuter Gesundheitsgefahr die Arbeiten bis zur Klärung geeigneter Schutz- oder Beseitigungsmaßnahmen zu unterbrechen.
§ 16 Schlüsselübergabe und besenreine Übergabe
(1) Übergebene Schlüssel werden vom Auftragnehmer sorgfältig verwahrt und nach Abschluss der Arbeiten an den Auftraggeber oder eine von ihm benannte Person zurückgegeben. Anzahl und Art übergebener Schlüssel werden auf Wunsch dokumentiert.
(2) Ist eine besenreine Übergabe vereinbart, umfasst diese das Entfernen des Räumungsguts sowie ein grobes Kehren der geräumten Flächen. Eine Grund-, Bau- oder Feinreinigung, das Entfernen fest verbauter Bestandteile, Bodenbeläge, Tapeten oder baulicher Rückstände ist hiervon nicht umfasst, sofern nicht gesondert vereinbart.
(3) Der Auftraggeber oder eine von ihm benannte Person nimmt die erbrachte Leistung nach Möglichkeit gemeinsam mit dem Auftragnehmer ab. Erkennbare Beanstandungen sind bei der Übergabe mitzuteilen.
§ 17 Fachgerechte Entsorgung und Kreislaufwirtschaft
(1) Der Auftragnehmer entsorgt das Räumungsgut fach- und umweltgerecht nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften. Verwertbare Stoffe werden, soweit möglich und wirtschaftlich zumutbar, einer Wiederverwendung oder Verwertung zugeführt.
(2) Auf Wunsch und, soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Entsorgung nach. Für die datenschutzgerechte Vernichtung von Unterlagen kann ein Entsorgungs- bzw. Vernichtungsnachweis ausgestellt werden (§ 18).
§ 18 Datenschutz und Vernichtung von Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsdurchführung und im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften (insbesondere DSGVO und BDSG). Einzelheiten regelt die gesonderte Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(2) Werden im Rahmen einer Räumung Unterlagen mit personenbezogenen Daten aufgefunden, behandelt der Auftragnehmer diese vertraulich. Ist eine datenschutzgerechte Vernichtung beauftragt, erfolgt diese nach einem anerkannten Verfahren; auf Wunsch wird ein Vernichtungsnachweis erteilt.
(3) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten ausschließlich weisungsgebunden im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien erforderlichenfalls einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Ob eine Auftragsverarbeitung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.
(4) Die Aufbewahrung und Löschung von Daten richtet sich nach den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen; nach deren Ablauf werden die Daten gelöscht, soweit keine weitere Rechtsgrundlage besteht.
§ 19 Foto- und Videodokumentation
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand des Objekts vor, während und nach der Räumung zur Dokumentation der Leistung und zu Nachweiszwecken in Bild oder Video festzuhalten.
(2) Eine Verwendung solcher Aufnahmen zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers bzw. der abgebildeten Personen. Die Einwilligung ist freiwillig und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.
§ 20 Einsatz von Subunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten geeignete Subunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt in diesem Fall Vertragspartner und für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
§ 21 Gewährleistung und Mängelrechte
(1) Für die Mängelhaftung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder erneute Ausführung, soweit dies der Natur der Leistung nach möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er die Leistung unverzüglich nach Ausführung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, in Textform anzuzeigen; im Übrigen gilt § 377 HGB. Für Verbraucher gelten keine über das Gesetz hinausgehenden Rügeobliegenheiten.
§ 22 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Schließt ein Verbraucher den Vertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird.
(2) Wünscht der Verbraucher, dass die Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat er dies ausdrücklich zu verlangen. In diesem Fall schuldet er im Fall des Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 357a BGB).
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständig erbrachter Dienstleistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 356 Abs. 4 BGB).
§ 23 Stornierung, Rücktritt und Kündigung
(1) Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 22 bleiben unberührt.
(2) Storniert der Auftraggeber einen verbindlich geschlossenen Vertrag ohne Vorliegen eines gesetzlichen Lösungsrechts, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen (§ 648 BGB). Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
§ 24 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, und im Rahmen einer übernommenen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei der lediglich fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die versehentliche Entsorgung von Gegenständen, die der Auftraggeber entgegen § 9 Abs. 4 nicht gesichert oder nicht als zu erhalten gekennzeichnet hat, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 25 Versicherung
Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung in branchenüblichem Umfang. Auf Wunsch erteilt der Auftragnehmer hierzu Auskunft. Eine über den Versicherungsumfang hinausgehende Haftung richtet sich nach § 24.
§ 26 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt.
§ 27 Textform und Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Dies gilt nicht für individuelle Vereinbarungen, die auch mündlich wirksam getroffen werden können; die Beweislast für deren Inhalt trägt, wer sich darauf beruft.
§ 28 Streitbeilegung
(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Hinweis: Die OS-Plattform der EU-Kommission wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt; eine Verlinkung ist daher nicht mehr erforderlich. Diese Klausel wird angepasst, sobald sich die Rechtslage ändert.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit, sofern nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
§ 29 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährte Schutz nicht entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 30 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers oder der Ort der Leistungserbringung.
A&D Räumungsservice GbR
Tannenweg 3, 92715 Püchersreuth
Stand: Juli 2026